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Rettungsnagel für die erweiterte Grundstückskürzung bei Betriebsprüfungen: vertragliche Vereinbarungen der Übertragung von Betriebsvorrichtungen auf den Mieter und Ausschluss der Vermietung von Betriebsvorrichtungen 

Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen führt häufig dazu, dass keine Gewerbesteuer für das Unternehmen anfällt. Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft fällt damit regelmäßig nur Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag (mithin 15,825%) auf Ebene der Gesellschaft an. Diese beachtlichen Vorteile genießen nur Unternehmen die grundsätzlich ausschließlich Grundvermögen nutzen und verwalten sowie Kapitaleinkünfte erzielen. Die Erzielung von gewerblichen Einkünften, insbesondere die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, ist für die erweitere gewerbesteuerliche Grundstückskürzung schädlich.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bzw. das Vorliegen von Betriebsvorrichtungen ist naturgemäß ein häufiges Streitthema in Betriebsprüfungen. Nachdem der Bundesfinanzhof in jüngster Rechtsprechung die Schädlichkeit auch nur geringfügig mitvermietete Betriebsvorrichtungen betont hat (BFH Urteil vom 11.04.2019 III R 36/15 für einen Anteil der mitvermieten Betriebsvorrichtungen in Höhe von 1,14% der Gebäudeherstellungskosten), hat er nun in einigen Fällen eine Erleichterung aufgezeigt. Ist die Betriebsvorrichtungen nicht Bestandteil des Mietverhältnisses, da z.B. vereinbart ist, dass der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer der Betriebsvorrichtungen wird, und verhalten sich die Vertragsparteien auch dementsprechend, sind bislang unerkannte (und damit noch nicht dem Mieter in Rechnung gestellte) Betriebsvorrichtungen nicht schädlich (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2019 – III R 34/17).