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Glossar

Finden Sie hier häufig gestellte Fragen, bzw. Begriffe aus der Welt der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte und deren Erklärung.

A

Abnahme

Die Abnahme ist ein zentraler Begriff des privaten Baurechts. Grundsätzlich versteht man unter der Abnahme die Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, dass die erbrachten Leistungen als vertragsgemäß ausgeführt anerkannt werden. Davon zu unterscheiden sind beispielsweise die stillschweigende und die fiktive Abnahme. Die Abnahme hat insbesondere Auswirkungen auf die Fälligkeit der Vergütung, die Beweislast für Baumängel und die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.

Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmerbegriff bezeichnet Personen, welche in Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind.

B

Baurecht

Den Begriff des Baurechts kann man aufteilen in die Gebiete des öffentlichen Baurechts sowie des privaten Baurechts.

Das öffentliche Baurecht ist ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts. Es umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, welche zum Beispiel die Zulässigkeit, die Ordnung und die Grenzen der baulichen Nutzung des Bodens durch beispielsweise die Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen regeln. Das öffentliche Baurecht betrifft vereinfacht ausgedrückt das Verhältnis des einzelnen Bauherrn zum Staat und zur Allgemeinheit.

Das private Baurecht hingegen regelt das Verhältnis der am Bau Beteiligten untereinander. Es legt also die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und den Beteiligten fest, welche ein Bauwerk planen und bauen, wie beispielsweise Architekten und Bauunternehmen. Das private Baurecht regelt also das Verhältnis zwischen privaten Baubeteiligten.

Betriebliche Übung

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist unter dem Begriff „Betriebliche Übung“ die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, welche den Rückschluss zulassen, dass dem Arbeitnehmer die aufgrund solcher Verhaltensweisen gewährten Leistungen auch in der Zukunft dauerhaft eingeräumt werden sollen.

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 5 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Sonderbetriebsausgaben.

Betriebsstätte

Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO ist nach der Legaldefinition in § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oderAnlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

D

Direktionsrecht

Unter dem arbeitgeberseitigen Direktions- oder Weisungsrecht ist die Befugnis des Arbeitgebers zu verstehen, einseitig den Inhalt, Ort sowie Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit die einzelnen Arbeitsbedingungen nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Reichweite des Direktionsrecht ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

E

Einlagen

Einlagen i.S.d. § 4 EStG sind nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 S.8 EStG alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.

Entnahmen

Entnahmen i.S.d. § 4 EStG sind nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 S.2 EStG alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.

F

Fälligkeit

Grundsätzlich versteht man unter dem Begriff Fälligkeit den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger eine Leistung fordern kann. Bei Vorliegen eines BGB-Werkvertrages ist die Abnahme der Werkleistung Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung. Wenn die VOB/B zur Vertragsgrundlage gemacht wurde, erfordert die Fälligkeit das Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen.

G

Geschäftsleitung

Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO ist nach der Legaldefinition in § 10 AO in der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht fußt, ähnlich dem öffentlich-rechtlichem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in dem Ideal der Gerechtigkeit, wonach willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern verboten ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz agiert gleichermaßen als einzelvertraglich nicht abdingbare Anspruchsgrundlage sowie die Schranke der Rechtsausübung.

M

Mängelanspruch

Die Rechte des Bestellers bei Mängeln sind in § 634 BGB normiert. Ist ein Werk mangelhaft, so kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung vom Auftragnehmer verlangen, den Mangel unter Umständen selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, gar vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern sowie gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Für einen VOB-Vertrag regelt § 13 VOB/B die Ansprüche des Auftraggebers.

N

Novation eines Schuldverhältnisses

Unter Novation eines Schuldverhältnisses versteht man die Umwandlung eines alten Schuldverhältnisses in ein neues Schuldverhältnis insb. durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Vertragsgegenstandes.

S

Selbstständiges Beweisverfahren

Im privaten Baurecht spielt oftmals das sogenannte selbständige Beweisverfahren, früher Beweissicherungsverfahren, eine wichtige Rolle. Hierunter versteht man ein gerichtliches Verfahren, in dem das Gericht auf Antrag einen Sachverständigen mit der Feststellung von Mängeln bzw. der Begutachtung von Mängeln, deren Ursachen und Art beauftragt. Diese gutachterlichen Feststellungen sind auch in einem eventuellen späteren Klageverfahren bindend. Hiermit können oftmals langwierige Verfahren unter Umständen kostengünstig vermieden werden.

Sonderbetriebseinnahmen

Sonderbetriebseinnahmen sind nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

Sonderkündigungsschutz

Unter dem Sonderkündigungsschutz versteht man einen durch den Gesetzgeber ausgeweiteten Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen. Darunter fallen beispielsweise Datenschutzbeauftragte, schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dem SGB IX, Arbeitnehmer in Elternzeit nach dem BEEG sowie während der Schwangerschaft.

T

Teilwert

Teilwert ist nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Nr.1 S. 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

V

VOB

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, ist neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, die gesetzliche Grundlage der Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten. Die VOB gliedert sich in drei Teile: VOB/A, VOB/B und VOB/C. Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen, die VOB/B die Ausführung von Bauleistungen und die VOB/C die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

W

Werbungskosten

Werbungskosten sind nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.