Ihr(e) Ansprechpartner für Vermögensschutz / Asset Protection
Dr. Florian Körber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Vermögensschutz / Asset Protection
Es ist egal, ob die gesamtwirtschaftliche Situation angespannt oder florierend ist – Sie sollten immer den Schutz Ihres privaten und betrieblichen Vermögens im Auge behalten. Dies vor allem deshalb, da häufig Umstrukturierungen notwendig sind, die einen nicht unerheblichen zeitlichen Vorlauf erfordern. Hierbei stehen wir Ihnen mit unserer fachübergreifenden Expertise in den Bereichen Steuer und Recht mit Rat und Tat zur Seite.
Trennung Betriebsgesellschaft von Immobilien und Anlagen:
Um betriebliche Risiken in den Griff zu bekommen, werden häufig haftungsbegrenzende Rechtsformen, wie z.B. eine GmbH, für die Betriebsgesellschaft installiert. Es ist aber vollkommen widersinnig, in dieser Betriebsgesellschaft Immobilien und größere Anlagen zu halten, die im Risikofall das Schicksal der gesamten Betriebsgesellschaft teilen. Sinnvoller ist es, Immobilien, Anlagen und Betriebsgesellschaft in separaten Gesellschaften zu führen. Dies ist nicht nur für den Haftungsfall zu empfehlen, sondern auch für eine mögliche Betriebsveräußerung/Unternehmensnachfolge, da ein Erwerber unter Umständen kein Interesse an der Immobilie hat oder innerhalb der Familie auch Personen beteiligen kann, die nicht in der operativen Betriebsgesellschaft arbeiten.
Richtige Gesellschaftsform (Haftungsbegrenzung, erweiterte Grundstückskürzung:
Bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform ist zu Beginn zu eruieren, ob Anfangsverluste entstehen, die unter Umständen für den Gesellschafter sofort verrechenbar sein sollen, etc. Durch die Ausgliederung von Immobilien in eine vermögensverwaltende GmbH kann durch die erweiterte Grundstückskürzung bei richtiger Ausgestaltung die Gewerbesteuer vermieden werden.
Geschäftsführerhaftung:
Der Geschäftsführer-Dienstvertrag ist derart auszugestalten, dass er – sollten Sie selbst Gesellschafter-Geschäftsführer sein – Ihre Pflichten weitmöglichst minimiert, damit in einem Haftungsfall es nicht dazu kommt, dass Sie zwar eine haftungsbegrenzte Gesellschaftsform gewählt haben, aber sodann als Geschäftsführer persönlich in die Haftung genommen werden. Hierbei ist auch die regelmäßige Entlastung in die Überlegung miteinzubeziehen.
Gesellschaftsvertrag:
Der Gesellschaftsvertrag sollte bereits zu den Zeiten, bei denen man sich versteht, so gestaltet sein, dass auch eine klare Exit-Strategie im Vertrag hinterlegt ist, sollten die Gesellschafter nicht mehr zusammenarbeiten können. Aber auch Nachfolgeregelungen sollten ein besonderes Augenmerk verdienen, damit nicht Kinder oder Ehegatten im Erbfall an der Gesellschaft beteiligt werden, die hierfür ungeeignet sind.
Vorsorgevollmacht:
Ohne Vorsorgevollmacht muss in einem Betreuungsfall ein gesetzlicher Betreuer bzw. unter Umständen für die Gesellschaft ein Notgeschäftsführer seitens des Gerichts bestellt werden. In der Zwischenzeit sind die Gesellschaft als auch der private Bereich führungslos und handlungsunfähig. Dies gilt es unter allen Umständen zu vermeiden.
Notfallordner:
Was ist wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch als Privatperson ausfallen? Wo befinden sich die Bankunterlagen, Zugangspasswörter, Vollmachten, Testamente, etc.? Sorgen Sie für einen reibungslosen Übergang.
Erbrechtliche Regelung:
Sorgen Sie mit einer klaren erbrechtlichen Regelung für klare Verhältnisse und überlassen Sie die Auseinandersetzung nicht ihren Nachfolgern.
Nachfolgestrategien unter Berücksichtigung steuerlicher Vorgaben:
Die Übergabe von Betriebsvermögen als auch von Privatvermögen sollte mit einer langfristigen Strategie unterlegt sein, um Freibeträge und steuerliche Optionen vollumfänglich auszuschöpfen.
Betriebliche Altersvorsorge:
Strukturieren Sie die betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Betrieb so, dass diese nicht zu einem Haftungsrisiko für Sie als Geschäftsführer und den Betrieb wird.
Vermögensverwaltende GmbH:
Die vermögensverwaltende GmbH bietet vielerlei steuerliche Vorteile. So kann durch die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung die Gewerbesteuer vermieden werden. Somit steht Ihnen mehr Liquidität für die Abfinanzierung der Immobilie zur Verfügung, ganz abgesehen von den haftungsrechtlichen Vorteilen in einer eigenen Gesellschaft.
Ehevertrag:
Mit einem Ehevertrag schützen Sie Ihren Betrieb als auch Ihr privates Vermögen. Bedenken Sie hierbei, sollte Ihre Gesellschaft bewertet werden, ist dies nur die Einschätzung eines Gutachters, Sie aber von diesen “Werten” bildlich gesprochen nicht „abbeißen“ können und häufig auch von der Bank keinen Kredit zur Finanzierung von Zugewinnausgleichsansprüchen erhalten. Daher sollten Sie bereits im Vorfeld mit einem Ehevertrag für klare Verhältnisse sorgen.