Ihr(e) Ansprechpartner für Insolvenzanfechtung
Dr. Florian Körber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Insolvenzanfechtung
Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, betrachtet der Insolvenzverwalter die Zahlungen der letzten Wochen und Monate sehr genau.
Der Grund liegt auf der Hand:
Nach der gesetzlichen Regelung sollen die Gläubiger möglichst gleich und gerecht behandelt werden. Daher sollen möglichst viele Zahlungen einem gemeinschaftlichen „Topf“ zugeführt werden, aus dem sodann die Gläubiger nach ihrer jeweiligen Quote befriedigt werden.
Grundprinzip hierbei ist nach § 129 InsO die entsprechende Rechtshandlung (oder auch das Unterlassen) die Insolvenzgläubiger benachteiligen muss. Diese Handlungen, idR Zahlungen, können sodann vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
Welche Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung gibt es?
- § 130 InsO: Insolvenzanfechtung bei kongruenter Deckung
- § 131 InsO: Insolvenzanfechtung bei inkongruente Deckung
- § 132 InsO: Insolvenzanfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen
- § 133 InsO: Insolvenzanfechtung bei vorsätzlicher Benachteiligung
- § 134 InsO: Insolvenzanfechtung bei unentgeltliche Leistung
Nach § 143 InsO muss das, was erfolgreich angefochten worden ist, dem Vermögen des Schuldners zurückgewährt werden. Sollten Sie ein entsprechende Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters erhalten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Dr. Carl & Partner mbB – Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte – Ansbach und Feuchtwangen