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Hinweisgeberschutzgesetz

Am 16.12.2019 trat die EU-Hinweisgeber-Richtlinie, (die sog: Whistleblower-Richtlinie) in Kraft. Diese Richtlinie garantiert künftig hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, die Gesetzes- oder Rechtsverstöße melden wollen, mehr Schutz. Jemand, der einen Missstand aufdeckt, darf keine Benachteiligung fürchten oder gar um seinen Job oder seine Zukunft bangen müssen. Außerdem verpflichtet die Richtlinie öffentliche und private Organisationen dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Wir sind dieser Verpflichtung nachgekommen und haben eine interne Meldestelle eingerichtet. Wenn Sie einen Hinweis abgeben möchten, dann nutzen Sie dazu unser Online Formular:

Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz können Verstöße aus folgenden Bereichen gemeldet werden:
öffentliches Auftragswesen,
Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
Produktsicherheit und -konformität,
Verkehrssicherheit,
Umweltschutz,
Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
öffentliche Gesundheit,
Verbraucherschutz,
Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen,
Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Eine Meldung eines Hinweises können nur von bestimmten Personen abgegeben werden:
Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte; Selbstständige,
Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV,
Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten,
Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Diese Richtlinie gilt auch für hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.

Möchten Sie uns weitere Unterlagen zukommen lassen, so senden Sie diese bitte per E-Mail oder Post:
Dr. Carl & Partner mbB
Ansprechpartnerin: Tanja Walterspacher
Technologiepark 8
91522 Ansbach
hinweis@d-c-p.de

Ihre Hinweise helfen uns, schwere Nachteile für unser Unternehmen, unsere Beschäftigten und andere Personen abzuwenden. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Bei „Senden“ wird aus Ihrem eingegebenen Text eine E-Mail erzeugt, welche an die E-Mail-Adresse hinweis@d-c-p.de gesendet und dort gespeichert wird. Die E-Mail erhält unsere interne Meldestelle, Frau Rechtsanwältin Tanja Walterspacher. Durch das Betätigen der Schaltfläche „Senden“ erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Anonymer Hinweis gem. Hinweisgeberschutzgesetz

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