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§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. Die Kinder erhalten einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € und übersteigende Erwerbe bis 75.000 € sind mit einer Steuer in Höhe von 7% belastet.

In der Steuerklasse III besteht lediglich ein Freibetrag von 20.000 € und für übersteigende Erwerbe sind mindestens 30% Steuer zu zahlen.

Erbt ein Kind von seinem biologischen, jedoch nicht rechtlichen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dies hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.12.2019 entschieden. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.

Entscheidend für die Einteilung der Steuerklassen sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft.  Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten (z.B. Unterhaltszahlung). Das Kind ist nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Hierdurch ist eine Besserstellung gerechtfertigt. Weiterhin würde eine „Doppelbegünstigung“ von biologischen und rechtlichen Vater zu einer Schlechterstellung von Kindern mit nur einem „einzigen“ Vater führen.

 

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
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