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LG Köln (14. Zivilkammer), Anerkenntnisurteil vom 25. Januar 2022 – 14 O 305/20

Der Sachverhalt:

Der Unfall zwischen einem Bagger und einem PKW ereignete sich im Baustellenbereich. Die Klägerin (Vollkaskoversicherung des PKW, welcher von Herrn I geführt wurde) begehrt Schadensersatz aus dem Schadensereignis von dem Beklagten (Führer eines Radladers/ Baggers). Vor der Baustelle befanden sich Schilder mit „Durchfahrt verboten“ bzw. „Anlieger frei bis zur Baustelle“. Der Herr I fuhr an den Schildern vorbei, bemerkte jedoch, dass er den von ihm angesteuerten Parkplatz nicht erreichen konnte und versuchte rückwärts wieder aus der Baustelle herauszufahren. Der Beklagte ließ sich nicht einweisen und fuhr rückwärts mit dem Bagger in den hinteren Bereich des PKW hinein. Der PKW musste repariert werden.

Der Kläger sei an den Tagen zuvor durch die Baustelle auf den Parkplatz seiner Arbeitgeberin gefahren. Am Unfalltag sei die Baustelle verändert gewesen. Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte habe seine Rückschaupflichten nicht ausreichend beachtet.

Der Beklagte behauptet, er habe nicht mit Verkehr im Baustellenbereich rechnen müssen. Zudem habe sich der PKW an ihm vorbeizwängen wollen.

Das Urteil:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gem. § 823 I BGB i.V.m. § 86 I VVG. Der Beklagte sei ohne Rückschau und ohne sich einweisen zu lassen rückwärts in der Baustelle gefahren, wodurch der Schaden am klägerischen PKW entstanden ist. Der Baggerfahrer verstieß gegen § 9 V StVO, welcher auch auf Baustellen an öffentlichen Straßen gilt.

Die Haftung des Beklagten wird begrenzt, da den Führer des PKW ein Mitverschulden i.H.v. 67% trifft, § 254 BGB. Er hatte gesehen, dass der Bagger sich bewegte und dass Arbeiten auf der Baustelle verrichtet wurden. Es ist zudem fahrlässig auf eine Baustelle einzufahren, auf welcher Betrieb herrscht.

Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt i.S.v. § 7 II StVG verursacht.

Aufteilung der Quote: 1/3 zu Lasten des Beklagten und 2/3 zu Lasten des Herrn I, folglich auch der Klägerin.

Fazit:

Die Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr, auch in Baustellen, erfordern vor jedem Rückwärtsfahren eine Umschau, so dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.