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Mit Urteil vom 11. November 2020 (Az. XI R 7/20) hat der BFH erneut zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Stellung bezogen und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Danach ist bei teilweise umsatzsteuerpflichtig sowie teilweise umsatzsteuerfreier Nutzung des Gebäudes die Aufteilung der Vorsteuer nach dem (objektbezogenen) Umsatzsteuerschlüssel vorzunehmen, wenn die verschiedenen Zwecke dienenden Räume bei gemischt genutzten Gebäuden sehr unterschiedlich ausgestattet sind.

Das Urteil ist auch deswegen interessant, da der BFH weiter zu dem Schluss kommt, dass ein einmal gewählter Schlüssel nicht binden ist, sofern dieser nicht sachgerecht ist. D.h. solange die Bescheide nicht bestandskräftig sind, kann der Steuerpflichtige sich gegen den in der Praxis häufig verwendeten Flächenschlüssel entscheiden.

Nicht der Unternehmer muss nach Ansicht des BFH beweisen, dass im Einzelfall der Umsatzsteuerschlüssel präziser ist als der Flächenschlüssel. Vielmehr darf der Flächenschlüssel nach der Rechtsprechung nur verwendet werden, wenn er nicht nur präziser als der Gesamtumsatzschlüssel, sondern auch präziser als der objektbezogene Umsatzschlüssel ist. Damit liegt faktisch die Beweislast bezüglich der Vergleichbarkeit der Flächen beim Finanzamt. Dies dürfte in der Praxis zu Erleichterungen für den Steuerpflichtigen führen.