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Sofern einer Ihrer Mitarbeiter positiv auf COVID 19 getestet wird oder als “Kontaktperson I”  zu einem COVID 19-Infizierten seitens des Gesundheitsamtes eingestuft wird, hat dies nach der derzeit gültigen bayerischen Allgemeinverfügung zur Folge, dass der Mitarbeiter für 14 Tage in häusliche Quarantäne muss. Als “Kontaktperson I” Eingestufte haben keine Möglichkeit der Abkürzung durch einen negativen Coronatest. Selbst wenn bei diesen Mitarbeitern der Coronatest daher negativ ausfällt, müssen diese 14 Tage in Quarantäne.

Quarantäne = Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber!
Sie als Arbeitgeber müssen in dieser Zeit Entgeltfortzahlung für den Mitarbeiter leisten, können aber nach dem Infektionsschutzgesetz Regress nehmen. Zuständig für diesen Schadenersatz ist die sind in Bayern die Regierung, also die Regierung von Mittelfranken, Unterfranken etc., in Baden-Württemberg die jeweiligen Regierungspräsidien und in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt (jdf. bis 14.11.2020).

Schadenersatz in vollem Umfang? Auf den Arbeitsvertrag kommt es an!
Im Rahmen der Antragstellung fragen nunmehr die Behörden ab, ob “§ 616 BGB” gem. dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag denn ausgeschlossen sei. Bei § 616 BGB handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, welche den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

In der Vergangenheit wurde die Anwendung der Vorschrift beim Tod naher Angehöriger oder bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit im Rahmen der Coronakrise diskutiert. Es wurde daher diskutiert, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer seinen Vater beerdigen muss oder eine Arbeitnehmerin trotz intensiver Suche keine Kinderbetreuungsmöglichkeit findet, wenn z.B. der Kindergarten coronabedingt schließt.

Der Verlust des Ersatzes von vier Tagen Entgeltfortzahlung pro Mitarbeiter droht
Nunmehr stützt sich die zuständige Regierung auf den Standpunkt, sofern diese Vorschrift arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen ist, könne der Mitarbeiter ohnehin die ersten vier Tage der Quarantäne der Arbeit bei voller Entgeltfortzahlung der Arbeit fernbleiben. Dementsprechend bestünde in den ersten vier Tagen auch kein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Regierung auf Schadenersatz.

Lösung:
Ändern Sie umgehend Ihre Arbeitsverträge und schließen die Anwendung des § 616 BGB aus. Andernfalls laufen Sie Gefahr, die ersten vier Tage keinen Schadenersatz zu erhalten.

Gerne stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber und Herr Rechtsanwalt Markus Glock bei der Umsetzung eines solchen Nachtrags mit Rat und Tat zur Verfügung.

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