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Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende 2020 hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Pandemiezustand für gewerbliche Mietverträge Auswirkungen haben kann und dies als gesetzliche Vermutung festgeschrieben. Wörtlich heißt es nun:

Art. 240 § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen.

 (1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

Dies führt dazu, dass Mietreduzierungen unter erleichterten Umständen vorgenommen werden können oder sogar bereits gezahlte Miete unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden kann!

Als Mieter stellt dies auf der einen Seite eine Chance dar, die Kosten zu reduzieren, als Vermieter birgt dies auf der anderen Seite spiegelbildlich die Gefahr, dass die Refinanzierung gefährdet ist und man somit auch als Vermieter unmittelbar vom Lockdown betroffen ist.

Gerne berät Sie Frau Rechtsanwältin Georgine Meyer mit ihrer großen Erfahrung umfassend im gewerblichen Mietrecht.