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Bei Arbeitnehmern kann es steuerlich sinnvoll sein, in ihrem eigenen Haus oder ihrer eigenen Wohnung einen Raum an ihren Arbeitgeber zu vermieten und diesen Raum wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Erhaltene Mietzahlungen sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Gleichzeitig können daher auch anteilige Kosten der Wohnung oder des Hauses als Werbungskosten geltend machen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aber auf Basis eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) nun eine neue Hürde für diese Art von Vermietungsmodellen definiert: Der Arbeitnehmer muss eine dauerhafte Überschusserzielungsabsicht anhand einer objektbezogenen Prognose nachweisen. Fallen über die Dauer der Vermietung mehr Werbungskosten als Einnahmen an, so sind die Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht absetzbar. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 2019 vereinbarten Vermietungsmodelle.

Natürlich gibt es auch weitere Besonderheiten, Ausnahmen und Anforderungen. Informieren Sie sich jetzt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.

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