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Das seit dem Jahr 2014 geltende steuerliche Reisekostenrecht ist verfassungsgemäß, wie der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 4. April 2019 (VI R 27/17) entschieden hat. Zeitgleich wurden vier weitere Urteile veröffentlicht, welche die Folgen der geänderten Rechtslage verdeutlichen (Urteile vom 10. April 2019 VI R 6/17, vom 11. April 2019 VI R 36/16, VI R 40/16 und VI R 12/17).

Was ist der Hintergrund?

Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrten von nichtselbständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der sog. „ersten Tätigkeitsstätte“ (bis einschließlich 2013: „regelmäßige Arbeitsstätte“). Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der sog. Entfernungspauschale in Höhe von € 0,30 je Entfernungskilometer vor. Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich dabei nach der arbeitsvertraglichen Zuordnung durch den Arbeitgeber, nicht mehr nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher.

Der Streitfall VI R 27/17 betraf beispielsweise einen Polizisten, der zwar arbeitstäglich seine Dienststelle aufsuchte, jedoch nur um von dort aus seinen Einsatz- und Streifendienst anzutreten. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich dabei im Wesentlichen auf Vor- bzw. Nachbereitungsarbeiten des Einsatzdienstes vor Ort. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag somit eindeutig im Einsatz- und Streifendienst außerhalb der Dienststelle. In seiner Einkommensteuererklärung 2015 machte er die Fahrtkosten von der Wohnung zur Dienststelle weiterhin nach Dienstreisegrundsätzen mit € 0,30 je gefahrenem Kilometer geltend und beantragte entsprechend die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale und setzte keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr an. Das Finanzgericht wies die Klage des Steuerpflichtigen ab.

Der BFH hat dies nun bestätigt. Bei dauerhafter Zuordnung zu einem Arbeits- oder Dienstort kommt es nicht mehr auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneint der BFH. Der Arbeitnehmer könne sich auch in diesen Fällen auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Fahrtkosten hinwirken.

Der Streitfall VI R 40/16 betraf eine Pilotin, welche die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen ebenfalls weiterhin nach Dienstreisegrundsätzen geltend machte. Auch in diesem Fall entschied der BFH, dass auch fliegendes Personal – wie Piloten und Flugbegleiter – bei arbeitsvertraglicher Zuordnung zu einem Flughafen dort eine erste Tätigkeitsstätte begründen, wenn zumindest in geringem Umfang am Flughafen auch Tätigkeiten verrichtet werden, die arbeitsvertraglich geschuldet sind. Der BFH weist zudem nochmals darauf hin, dass auch großflächige Gebiete (z.B. Werksanlagen, Betriebsgelände, Bahnhöfe, Flughäfen) als erste Tätigkeitsstätten in Betracht kommen. Entsprechend hat der BFH im Streitfall VI R 12/17 bei einer Luftsicherheitskontrollkraft, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde, den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen ebenfalls verneint.

(vgl. Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 43 vom 18. Juli 2019)

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
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