dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
Ob die Gestellung von trockenen, unbelegten Brotwaren (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen) und Heißgetränken (Kaffee und Tee) an Mitarbeiter im Betrieb als Frühstuck zu beurteilen ist, hatte das Finanzgericht Münster (11 K 4108/14) zu entscheiden.

Liegt ein Frühstück vor, so wäre dieses mit den Sachbezugswerten (2017: € 1,70) zu bewerten und der Lohnsteuer zu unterwerfen gewesen. Liegt kein Frühstück vor, so stellen diese Überlassungen entweder nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeiten oder mit dem gemeinen Wert zu bewertende Sachbezüge, die lohnsteuerfrei sind – soweit ihr Gesamtbetrag im Monat nicht € 44 übersteigt, dar.

Das Finanzgericht Münster führt aus, dass nach ihrer Auffassung für den Ansatz eines Frühstücks noch ein Brotaufstrich notwendig gewesen wäre und somit nicht die lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte zur Anwendung gelangen.

Ob sich der Bundesfinanzhof dieser Meinung anschließt, wird das Revisionsverfahren zeigen.

Für nähere Informationen dazu stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte