Liegt ein Frühstück vor, so wäre dieses mit den Sachbezugswerten (2017: € 1,70) zu bewerten und der Lohnsteuer zu unterwerfen gewesen. Liegt kein Frühstück vor, so stellen diese Überlassungen entweder nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeiten oder mit dem gemeinen Wert zu bewertende Sachbezüge, die lohnsteuerfrei sind – soweit ihr Gesamtbetrag im Monat nicht € 44 übersteigt, dar.
Das Finanzgericht Münster führt aus, dass nach ihrer Auffassung für den Ansatz eines Frühstücks noch ein Brotaufstrich notwendig gewesen wäre und somit nicht die lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte zur Anwendung gelangen.
Ob sich der Bundesfinanzhof dieser Meinung anschließt, wird das Revisionsverfahren zeigen.
Für nähere Informationen dazu stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte