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Das Finanzgericht Köln hat bereits Anfang dieses Jahres mit einer Entscheidung zur Besteuerung der Veräußerung einer als Zweitwohnung selbstgenutzten Ferienimmobilie für Aufsehen gesorgt. Für Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, greift innerhalb der Spekulationsfrist grundsätzlich die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, wonach ein privates Veräußerungsgeschäft nicht anzunehmen ist und der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt.
Die Richter sahen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung damals als nicht gegeben, da nach deren Verständnis eine Ferienwohnung im Wesentlichen zu Erholungszwecken vorgehalten wird und dafür keine Steuerbefreiung vorgesehen sei.

Der Bundesfinanzhof revidierte mit seinem Urteil vom 27.6.2017 – IX R 37/16 nun diese Entscheidung stellt ausdrücklich klar, dass die Ausnahmeregelung zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns für Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, auch für ausschließlich eigengenutzte Zweit- oder Ferienwohnungen greift. Das Tatbestandsmerkmal “Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” setzt lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch selbst bewohnt wird. Erholung führt demnach nicht automatisch zur Steuerpflicht. Der BFH stellte auch klar, dass es unschädlich ist, wenn die Immobilie nicht dauerhaft oder gemeinsam mit einem Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt wird. Eine Nutzung zu “eigenen Wohnzwecken” liegt nur dann nicht mehr vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Bei Fragen zur Besteuerung der Veräußerung von Immobilien stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte