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Corporate Identity wird immer wichtiger. Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern zur Förderung der Unternehmensbindung kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke an. Darin kann grundsätzlich eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung von Arbeitslohn liegen.

Von Arbeitslohn ist regelmäßig davon auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlassen wird. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wurde nun entschieden, dass die Darreichung von unbelegten Backwaren (z.B. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) in Kombination mit einem Heißgetränk noch kein Frühstück darstellt. Nach Meinung des Gerichts muss zur Darreichung von Backwaren zumindest noch ein Aufstrich oder Brotbelag hinzukommen. Ist dies nicht der Fall, stellen die Nahrungsmittel eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit dar.

Selbstverständlich sind hierbei noch weitere Details zu beachten. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer | Steuerberater, gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
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