Im Juli 2017 wurde das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) verabschiedet. Das VerpackG ersetzt die bislang gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) mit Wirkung zum 1. Januar2019.
Eine wesentliche Änderung ist unter anderem die Pflicht zur Registrierung nach § 9 VerpackG der betroffenen Unternehmen an der noch zu gründenden Zentralen Stelle in Form einer Stiftung. Registrierte Unternehmen werden im Internet durch die Zentrale Stelle veröffentlicht.
Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung für Unternehmen, die definierte Größenkriterien hinsichtlich in Verkehr gebrachter Verkaufsverpackungen überschreiten, bleibt ebenso bestehen wie die Verpflichtung dieser Unternehmen, die Vollständigkeitserklärung durch einen registrierten Sachverständigen oder einen registrierten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die geprüfte Vollständigkeitserklärung ist dann bei der Zentralen Stelle (bisher: örtlich zuständige IHK) elektronisch zu hinterlegen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.
Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte