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Das AG München hatte sich mit einem kuriosen Fall zu beschäftigten: Ein Arbeitnehmer wollte via Eilantrag seiner Arbeitskollegin untersagen, ihren Rauhaardackel in die gemeinsamen Büroräumlichkeiten mitzubringen.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag aber mangels Dringlichkeit ab.

Der September 2017 neu angeschaffte Rauhhaardackel im Alter von sechs Monaten ist täglich von der Kollegin mitgebracht worden und sie habe, so der Antragsteller, nicht um seine Erlaubnis gefragt.

Der Antragsteller legte dar, dass der Hund auf dem Stuhl hinter seiner Kollegin liege, auf dem er dann Platz nehmen müsse. Er persönlich konnte keine Hunde leiden, insbesondere nicht deren Geruch. Außerdem brachte er an, dass einige Menschen hochallergisch reagieren würden und der Hund durch sein Bellen auch die Außenwirkung der Firma beeinträchtige. Außerdem sei er eine Gefahr für Kleinkinder und andere Hunde, welche Kunden mitbringen würden.

Sodann hatte er seine Kollegin schriftlich aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche den Hund nicht mehr zum Arbeitsplatz mitzubringen. Danach hatte er sich per Rundmail an alle übrigen Kollegen gewandt, ob noch jemand etwas gegen den Hund einzuwenden habe. Schlussendlich bot einen „Kompromiss“ an, wonach der Hund ausschließlich im Büro der Kollegin verbleiben sollte, doch die lehnte ab.

Sie entgegnete, dass auch die Hunde, die von Kunden mitgebracht würden, ebenso allergische Reaktionen auslösen könnten. Außerdem habe Sie bereits bei Gründung des Büros die Absicht erklärt, einen Hund mitzubringen. Außerdem störe solch ein Hund nicht, sondern wirke sich positiv auf die Produktivität und Gesundheit von Menschen aus, was bereits durch mehrere Studien belegt sei. Alleine im Büro eingesperrt würde der Hund außerdem mehr bellen und dadurch eine größere Lärmbelästigung darstellen, als wenn er sie durch die Gänge des Büros begleitet.

In der Konsequenz beantragte der Antragsteller, im Eilverfahren vorläufig seiner Kollegin unbefristet zu untersagen ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen.

Das AG München hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.

Voraussetzung für eine solche einstweilige Verfügung ist nämlich eine gewisse Dringlichkeit, welche nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorliegt. Schließlich müsse eine objektiv begründeten Besorgnis vorhanden sein, wonach dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es abzuwenden gelte.

Es sei nach Auffassung des Gerichts zum einen weder im Einzelnen dargetan, noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringe und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertige die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.

Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig.

Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte

 

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 19/2018 v. 09.03.2018