dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob es eine Pflicht des Arbeitnehmers geben würde, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Schließlich ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, wenn ein Beschäftigter im Laufe der vergangenen zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war, ein sog. Betriebliches Eingliederungsmanagement zu führen.

Aber kann er den Arbeitnehmer anweisen, in den Betriebs zu kommen?

Nach § 106 S.1 GewO erfasst die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auch die Pflicht zur Teilnahme an Gesprächen im Betrieb während der Arbeitszeit. Während der Erkrankung ruht allerdings die Arbeitspflicht, als auch die damit zusammenhängenden Nebenpflichten.

Ergo hat das Bundesarbeitsgericht dem Ansinnen des Arbeitgebers eine Absage erteilt: der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Folglich war auch die erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu streichen.

Das Bundesarbeitsgericht schränkte dies aber wieder ein: dem Arbeitgeber ist es nicht von vornherein untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in Kontakt zu treten, sofern dies in einem „zeitlich angemessenen Umfang“ geschieht und ein „berechtigtes Interesse“ des Arbeitgebers besteht. Der erkrankte Arbeitnehmer muss dann in einem solchen Fall wiederum nur dann erscheinen, wenn es „ausnahmsweise“ aus betrieblichen Gründen „unverzichtbar“ und der Arbeitnehmer gesundheitlich hierzu in der Lage ist.

Fazit:
Das Bundesarbeitsgericht stellt für den Arbeitgeber sehr hohe Hürden auf, den Arbeitnehmer während einer Erkrankung in den Betrieb für Personalgespräche zu holen.

Für Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater

Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016, Az: 10 AZR 596/15
Pressemitteilung 59/16