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Das OLG Frankfurt (Urteil vom 21. Januar .2019 – 29 U 183/17) hat entschieden, dass auch der Käufer einer mangelhaften Sache seinen Schaden nicht auf Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnen kann, wenn er die Sache im mangelbehafteten Zustand behält.

Der Sachverhalt:
Die Parteien schlossen einen Immobilien-Kaufvertrag. Nach der Übergabe stellten die Käufer einen Befall von Teilen des Gebäudes vom Holzbock und Kellerschwamm fest. Ein Sachverständiger bestätigte die Mängel und nahm eine Kosteneinschätzung zur Mängelbeseitigung vor. Die Käufer bezogen das Gebäude und begannen mit den Renovierungsarbeiten. Mit der Klage sollten die vom Sachverständigen ermittelten fiktiven Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.
Das OLG Frankfurt hält die Möglichkeit einer Abrechnung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten für eine Frage des allgemeinen Schadensrechts. Diese Frage stelle sich im Kaufrecht ähnlich wie im Werkvertragsrecht. Der BGH hat immer wieder betont, dass der Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht und im Werkrecht inhaltsgleich sei (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2012 – V ZR 198/11). Demnach dürfe auch für Schadensersatz wegen Nichterfüllung nichts Anderes gelten. Durch Zuerkennung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten käme es zur eine möglichen Überkompensation. Wenn der Ersatzbetrag anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werde, käme es zu einer vom Grundsatz des allgemeinen Schadensrechts abweichenden Besserstellung des Geschädigten.

Praxishinweis:
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17) nicht entschieden, ob die Versagung des Ersatzes fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht auch im Kaufrecht Anwendung findet. Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat nunmehr diese Grundsätze auch auf den Bereich des Kaufrechts übertragen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die für das Kaufrecht zuständigen Senate des Bundesgerichtshofs diese Sachverhalte bewerten.

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