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Hiermit möchten wir Sie über eine zwar kleine Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz informieren, welche jedoch weitreichende Auswirkungen für die Praxis hat.

Primär geht es um als sog. „Arbeit auf Abruf“ bezeichneten Arbeitsverhältnisse und deren Ausgestaltung, aber auch um sonstige Beschäftigungsverhältnisse, welche die wöchentliche Mindestarbeitszeit arbeitsvertraglich nicht geregelt haben. Nach dem Gesetz soll der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die wöchentlich abzuleistende Mindestanzahl an Arbeitsstunden verbindlich vereinbaren. Tut er dies nicht, fingiert der Gesetzgeber in den Bestimmungen über die Arbeit auf Abruf, dass eine gewisse wöchentliche Stundenanzahl als vereinbart gilt. Ab 1. Januar 2019 wurde die fiktiv zu vergütende Wochenstundenzahl von 10 auf 20 Stunden angehoben. Diese greift immer dann, wenn die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber getroffene Absprache bezüglich der Arbeitszeiten nicht arbeits- oder tarifvertraglich bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Das eigentliche Problem liegt neben dem grundsätzlichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers in dem in der Sozialversicherung geltenden sog. Entstehungsprinzip. Für die Berechnung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge geht die Deutsche Rentenversicherung nicht von einem tatsächlich an den Arbeitnehmer ausbezahlten Entgelt, sondern von dem Entgelt, welches dem Arbeitnehmer unter der Zugrundelegung der vertraglichen sowie der gesetzlichen Normen zustehen würde. Aus diesem Grund wird die Deutsche Rentenversicherung von den fiktiv geltenden 20 Stunden in der Woche ausgehen, sofern in den einzelnen Verträgen mit den Arbeitnehmern keine abweichenden Regelungen zu finden sind.

Wenn man auf der Grundlage der neuen fiktiven Wochenstundenzahl und dem ab 1. Januar 2019 gültigen Mindestlohn von € 9,19 den fiktiven Monatslohn errechnet, kommt man auf einen Betrag von ca. € 796,00. Hierdurch ist, sofern es keine getroffene Absprache bezüglich der Arbeitszeiten (wie oben genannt) gibt, grundsätzlich kein Minijob mehr möglich, da die derzeit gültige Grenze von € 450,00 durchschnittlich pro Monat weit überschritten wird.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich bereits über die Auswirkungen der Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz beraten, wodurch diesem Thema vermutlich eine erhöhte Aufmerksamkeit bei den nächsten Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung zukommen wird.

Unsere Empfehlung hierzu lautet, sofern noch nicht geschehen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich mit dem Arbeitnehmer zu fixieren.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
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