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Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit seinem Urteil vom 31. Januar 2018, dass der frühere Mitarbeiter eines Unternehmens mit einer wütenden E-Mail wirksam auf eine Karenzentschädigung verzichtet hatte (Urt. v. 31.01.2017, Az. 10 AZR 392/17).

Der Sachverhalt:
In seinem Arbeitsvertrag hatte der Kläger ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, welches ihm in den drei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen untersagte. Als Karenzentschädigung waren dem Kläger für diese drei Monate je 50 Prozent seines letzten Verdienstes versprochen worden.

Es kam zur Kündigung und zu dem Ausscheiden des Klägers. Die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung ließ jedoch -trotz einer entsprechenden Aufforderung seitens des Klägers per E-Mail etwa einen Monat nach seinem Ausscheiden – auf sich warten.

Hierüber erbost schrieb der Kläger eine weitere, diesmal wütende E-Mail an den ehemaligen Arbeitgeber mit dem Inhalt:

“Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.”

Der Kläger erhielt auch nach jener E-Mail kein Geld und zog mit dem Ziel, die Karenzentschädigung klageweise zu erstreiten, vor Gericht. Der Kläger selbst hatte sich an das Wettbewerbsverbot gehalten und keine Tätigkeit bei der Konkurrenz aufgenommen.

Das Verfahren:
Das Arbeitsgericht gab der Klage vollständig statt und hat dem Kläger den besagten Anspruch für ganze drei Monate zugesprochen.

Das Unternehmen legte Berufung ein und das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg änderte das Urteil ab. Das LAG sprach dem Kläger nur eine Karenzentschädigung für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März zu. Zur Begründung hieß es, dass der Kläger mit der zweiten E-Mail wirksam einen Rücktritt von der Karenzzeitvereinbarung erklärt und sich damit vom Vertrag gelöst hatte.

Der Kläger wollte dies – da es sich nach seiner Auffassung bei jener Email um eine reine Trotzreaktion handelte – nicht auf sich sitzen lassen und legte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Dem Senat war die Begründung des Klägers, dass es sich um eine bloße “Trotzreaktion” handelte, nicht genug, weshalb die Revision schließlich auch keinen Erfolg hatte. Der Senat erklärte sich dahingehend, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einen gegenseitigen Vertrag mit einer Leistung und einer Gegenleistung darstelle.

Die Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag gem. §§ 323 ff. BGB kämen daher zur Anwendung, womit der Rücktritt dann möglich ist, wenn eine Partei die Leistung – wie hier der ehemalige Arbeitgeber- nicht wie vereinbart erbringt.

Der Rücktritt wirkt aber ex nunc, folglich für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung. Der Kläger ist somit mit seiner erzürnten zweiten E-Mail wirksam vom Wettbewerbsverbot zurückgetreten, wodurch für den Arbeitgeber ab dieser Erklärung auch die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung entfallen ist.

Die Folge:
Nachvertragliche Wettbewerbsklauseln sind in Arbeitsverträgen sehr oft zu finden, weshalb es sich lohnt, bereits vor Vertragsschluss Arbeitsverträge entsprechend zu prüfen. Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zu Arbeitsverträgen und Wettbewerbsverboten zur Verfügung.

Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte