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In den Niederlanden wurde jüngst ein relativ hohes Bußgeld gegen ein Unternehmen verhängt, welches in rechtswidriger Weise den Zugang der eigenen Mitarbeiter kontrollierte. Hierfür installierte das Unternehmen Fingerabdruckscanner.

Die Erhebung der Fingerabdrücke verstößt jedoch nach Ansicht der Behörde mehrfach gegen die Grundsätze der DSGVO. Zum einen wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz festgestellt, da die installierten Scanner für die Mitarbeiter völlig überraschend eingeführt und auch keinerlei Informationen im Sinne des Art. 13 DSGVO zur Verfügung gestellt wurden. Zum anderen fehlte die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Diese dürfen grundsätzlich nur mit einer Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Ob eine solche Einwilligung bei Arbeitnehmern überhaupt wirksam sein kann, vor allem im Hinblick auf das Merkmal der Freiwilligkeit, zweifelt die Behörde stark an.

Im Ergebnis kann festgehalten werden: Es lohnt sich in jedem Fall vor der Einführung neuer Systeme oder technischer Neuerungen eine sog. Datenschutzfolgenabschätzung, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten, durchzuführen. Hierdurch hätte man sich sowohl die Kosten für die Einführung des Fingerabdruckscansystems als auch das sehr hohe Bußgeld ersparen können.

Benötigt Ihr Unternehmen die Unterstützung durch einen Datenschutzbeauftragten? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

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