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Für eine Holdinggesellschaft war es bislang schwierig in den Genuss der Vorsteuerabzugsberechtigung zu kommen, da der Erwerb und das bloße Halten von Aktien/Beteiligungen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründet.

Etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren (zumindest teilweise umsatzsteuerbaren) Eingriffen in die Verwaltung der Tochtergesellschaften einhergeht.
Die zumeist zur Begründung eines umsatzsteuerlichen Geschäftsbetriebs initiierten Dienstleistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften lieferten daher regelmäßig Diskussionspotential für Betriebsprüfungen.

Mit seinem Urteil v. 12.02.2020 – XI R 24/18 wendete sich der BFH nun gegen die von der Finanzverwaltung vertretene restriktive Ansicht, wonach diese „Eingriffe“ eine besondere Qualität haben müssen. Der BFH hält vielmehr alle Umsätze als ausreichend, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, ohne dass diese eine besondere Qualität (im Sinne eines „Eingreifens“) aufweisen müssen.

Der BFH äußerte sich wie folgt: „Um die Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grundsätzlich keine besondere „Eingriffsqualität“ aufweisen. Es reicht außerdem aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind.“

Es bleibt aber abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dem Urteil folgt oder an der bisherigen strengeren Auffassung festhält.

Gerne beraten wir Sie bei der Herstellung einer Holdingstruktur. Sprechen Sie uns an.

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