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Der BFH hat mit Urteil vom 6. Mai 2020 entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt. Denn nach Ansicht des BFH wird durch den Bonus konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnende finanzielle Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen.

Bislang war nach Ansicht des BFH die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 65a SGB V nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren, wenn der Bonus den Nachweis vorherigen Aufwands des Mitglieds für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen voraussetzt. Die Finanzverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2017 sich dieser Ansicht angeschlossen, setzt aber darüber hinaus voraus, dass der Versicherte nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen vorab Kosten für zusätzliche – nicht im regulären Leistungsumfang enthaltene – Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet hat, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.

Nunmehr hat der BFH diese bisher aufgestellten Grundsätze weiterentwickelt. Danach sind von der Minderung des Sonderausgabenabzugs nicht nur solche Boni ausgenommen, die den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands durch den Steuerpflichtigen erfordern. Auch pauschal gewährte Boni wirken sich nicht sonderausgabenmindernd aus, selbst wenn sie im Einzelfall die Aufwendungen überkompensieren. Voraussetzung ist, dass sie sich bei überschlägiger Betrachtung als zumindest realitätsgerechte Pauschale erweisen. Dabei kommt es nicht auf den Zahlungszeitpunkt der der eigenen Kosten an. Entsprechendes gilt, wenn der Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten i.S.v. § 65a SGB V (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitness-Studio) gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings ebenfalls, dass der Versicherte finanzielle Aufwendungen trägt, die konkret auf die Inanspruchnahme der jeweils geförderten Gesundheitsmaßnahme zurückzuführen sind.

Anders sieht jedoch z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge, Krebsvorsorge, die vom Basisprogramm der gesetzlichen Krankenkassen umfasst sind. Hier fehlt es an eigenem – einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnenden – Gesundheitsaufwand, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte. Die wirtschaftliche Entlastung durch einen Bonus stellt sich hier für den Steuerpflichtigen als nachträgliche Herabsetzung seiner Gegenleistung für den Versicherungsschutz und damit als Beitragserstattung dar. Die insoweit gezahlten Boni sind mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen.

Gleiches gilt für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.

Dieses Urteil wurde bislang nicht veröffentlicht.

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