dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO) und dem jeweiligen Einzelsteuergesetz. Daneben ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und i.d.R. eigenhändig zu unterschreiben. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (Gewerbebetriebe, selbständige Arbeit und Land- und Forstwirtschaft) müssen die Einkommensteuererklärung elektronisch übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG). Hierbei wird die eigenhändige Unterschrift durch das Authentifizierungsverfahren oder durch qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Die Steuererklärungspflicht umfasst zusätzlich die Bereitstellung der nach den Steuergesetzen vorgesehenen Unterlagen.

Alle Bescheide des Finanzamtes, die Sie als Steuerpflichtigen dazu verpflichten, ein Tun, Dulden oder Unterlassen hinzunehmen, können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln, im Regelfall ein Zwangsgeld, ist eine Ermessensentscheidung, dessen Rahmen in § 328 Abs. 2 AO geregelt ist. Grundsätzlich sind die vom Finanzamt vorgesehenen Zwangsmittel/-gelder zunächst anzudrohen und für die Erfüllung der Verpflichtung, bspw. die Abgabe der Steuererklärung, mit einer angemessenen Frist zu versehen. Die Androhung muss für jede Verpflichtung (bspw. Einkommen-, Gewerbe-, und Umsatzsteuererklärung) getrennt ergehen und das jeweilige Zwangsgeld in konkreter Höhe festlegen. Kommen Sie als Steuerpflichtiger der Aufforderung in der vom Finanzamt bestimmten Frist nicht nach, setzt das Finanzamt das Zwangsgeld fest.

Die Androhung als auch die Festsetzung des Zwangsgeldes kann mit einem Einspruch angegriffen werden. Das Zwangsgeld darf je Verpflichtung € 25.000 nicht übersteigen. Wenn Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes nicht dazu führen, dass Steuererklärungen abgegeben werden, kann das Verfahren mehrfach wiederholt werden.

Wenn die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsgeldes erfüllt wird, ist gem. § 335 AO der Vollzug einzustellen; d.h. ein noch nicht entrichtetes Zwangsgeld wird nicht mehr beigetrieben. Bereits bezahlte Zwangsgelder werden jedoch nicht erstattet.

Gerne stehen wir Ihnen dazu beratend zur Seite.

Dr. Carl & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte
Technologiepark 8, 91522 Ansbach
Hindenburgstr. 30, 91555 Feuchtwangen