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Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen, die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 34 Abs. 1 AO) sowie die Vermögensverwalter im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis (§ 34 Abs. 3 AO) treten in ein unmittelbares Pflichtenverhältnis zur Finanzbehörde. Sie haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen auferlegt sind. Dazu gehören z. B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten (§§ 140 ff., 90, 93 AO), die Verpflichtung, Steuern zu zahlen und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden (§ 77 AO). Steuern begründen in der vorläufigen Eigenverwaltung keine Masseverbindlichkeiten (siehe BGH v. 22.11.2018 IX ZR 167/16).

Die in §§ 34, 35 AO genannten Personen, zu denen auch Geschäftsführer von GmbHs zählen, können gemäß § 69 AO persönlich für Steuern und steuerliche Nebenleistungen des Unternehmens in Haftung genommen werden, wenn ihnen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten bei der Festsetzung oder Bezahlung der Steuer anzulasten ist.

Gemäß § 69 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Eine nicht fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten liegt vor, wenn eine Steueranmeldung, wie bspw. bei der Umsatzsteuer abzugeben ist, und diese nicht zu dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abgegeben wird (§ 370 AO). Ebenso verhält es sich bei der Lohnsteuer. Hier hat ebenfalls der gesetzliche Vertreter / Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung und Abführung fristgerecht erfolgt (§ 41a Abs. 1 Einkommensteuergesetz).

Trotz Insolvenzantragstellung und Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters (§ 22 Abs. 2 InsO) unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts, verbleiben, gemäß BFH Urteil vom 22. Oktober 2019, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim GmbH-Geschäftsführer. Konkret bedeutet dies, dass durch oben genannten Maßnahmen zur Einleitung der Insolvenzabwicklung, der Geschäftsführer nicht an seinen steuerlichen Pflichten gehindert wird.

Dieses Urteil ist für die Praxis von Bedeutung, da hierdurch der Pflichtenkatalog des GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf steuerliche Zahlungspflichten trotz Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters klar benannt werden. Daher sei in der Praxis jedem GmbH-Geschäftsführer empfohlen, hinsichtlich der Zahlung von Steuerverbindlichkeiten unbedingt eine schriftliche Anfrage beim Insolvenzverwalter auf Zustimmungserteilung zu stellen und diese zu dokumentieren. Nur so kann er ein zu seiner persönlichen Haftung führendes Verschulden vermeiden.

Dr. Carl & Partner mbB
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