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Der BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2020 (V R 42/17) mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen Rabattsysteme auf die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer haben.

Im Streitfall ging es um ein Rabattsystem, das umsatzabhängige Punkte an Kunden ausgibt und von einem Dritten betrieben wurde. Die teilnehmenden Kunden erhielten bei Vorlage der Rabattkarte pro Einkaufsumsatz von 2 Euro einen Punkt (im Wert von 1 Cent) auf ihrem Punktekonto gutgeschrieben. Die Abrechnung der gesammelten und eingelösten Punkte erfolgte zwischen dem Einzelhändler und dem externen Systempartner in einem monatlichen “Punkteclearing”, und zwar ohne Ausweis von Umsatzsteuer.

Der Einzelhändler erklärte in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen die für seine Kunden ausgegebenen Punkte und den entsprechenden im “Punkteclearing” ermittelten geschuldeten Betrag umsatzsteuerlich als Entgeltminderung. Anders als das Finanzamt, das das Punktesystem als umsatzsteuerlich unbeachtlichen Werbeaufwand einstufte, ging auch der BFH von einer Änderung der Bemessungsgrundlage aus – allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des “Punkteclearings”.

Denn beteiligt sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten betriebenen Rabattsystem, das an Kunden des Unternehmers umsatzabhängige Punkte ausgibt, so mindert sich die Bemessungsgrundlage des Unternehmers erst, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst.

Dr. Carl & Partner mbB
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