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Bei einem Großteil der Personengesellschaften enthält der Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel. Hiernach wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den restlichen Gesellschaftern fortgesetzt, der Gesellschaftsanteil des Erblassers wächst den übrigen Gesellschaftern an und den Erben steht ein Abfindungsanspruch zu.

Aber auch bei Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung kann es in manchen Fällen zu einer Fortsetzung durch die verbleibenden Gesellschafter mit Anwachsung des Gesellschaftsanteils und Ausgleichsverpflichtung gegenüber den Erben kommen.

Ein ertragsteuerlicher Nachteil kann sich für die verbleibenden Gesellschafter aus der Anwachsung dann ergeben, wenn die angewachsenen Anteile später veräußert werden.

Nach BFH v. 6.8.2019 (VIII R 12/16) löst die Veräußerung von infolge einer Fortsetzungsklausel angewachsenen Mitunternehmeranteilen grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus – und zwar auch dann, wenn die Veräußerung ohne Gewinnaufschlag erfolgt.

Der BFH begründet dies damit, dass infolge des Hinzuerwerbs eines weiteren Anteils an derselben Personengesellschaft aufgrund des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung, sich der hinzuerworbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil zu einem einheitlichen Anteil vereinigt. Im Falle der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils sei sodann der Veräußerungsgewinn nicht im Wege einer getrennten Bewertung, sondern nach der sog. Durchschnittsbewertung zu ermitteln und zwar unter Ansatz der durchschnittlichen quotalen Anschaffungskosten aus dem alten und neuen Mitunternehmeranteil.

Der BFH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Im Gesellschaftsvertrag der A-B-C-GbR war für den Todesfall eines Gesellschafters eine Fortsetzungsklausel mit einem Abfindungsanspruch der Erben vereinbart. Die Gesellschafter waren die Gründungsgesellschafter der GbR und hatten Anschaffungskosten auf ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil i.H.v. 0 €.
Als A im Streitjahr verstarb, wuchs sein Anteil – entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung – den beiden überlebenden Gesellschaftern B und C – unter Zahlung einer entsprechenden Abfindungsleistung an die Erben – im Todeszeitpunkt vertragsgemäß an.
B und C bildeten bezüglich der geleisteten Abfindung für die jeweilige Zuzahlung positive Ergänzungsbilanzen.
Die von A erworbenen jeweiligen Teilgesellschaftsanteile veräußerten die beiden überlebenden Gesellschafter B und C jeweils zu einem Kaufpreis, der den durch B und C aufgewendeten Abfindungszahlungen gegenüber den Erben des A entsprach, an die hinzutretende Neu-Gesellschafterin D.
B und C gingen davon aus, dass eine personelle Sonderzuordnung der durch den Tod des A hinzuerworbenen Anteile bei B und C – inklusive deren AK – gegeben sei und gingen von einem Veräußerungsgewinn i.H.v. null Euro aus.

Das FG Nürnberg v. 26.1.2016 – 1 K 773/14 – bestätigt durch den BFH – folgte der Auffassung der Steuerpflichtigen nicht, mit der Folge, dass diese einen Veräußerungsgewinn zu versteuern hatten.

Zur Vermeidung einer derartigen Konstellation sollten Sie dringend Ihren Gesellschaftsvertrag überprüfen und überarbeiten lassen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Dr. Carl & Partner mbB
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