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Bei Personengesellschaften sind anteilsabweichende Gewinnverwendungen grds. unproblematisch; bei Kapitalgesellschaften hingegen eher schwierig.

Der BFH hat nun mit Urteil v. 28.9.2021 (Az.: VIII R 25/19) hinsichtlich eines Falls der anteilsabweichenden Gewinnverwendung bei einer GmbH entschieden, dass im Grundsatz auch bei Kapitalgesellschaften eine sog. gespaltene Gewinnverwendung unproblematisch möglich sei.

Laut den Ausführungen des BFH müsste es grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn eine anteilsabweichende Verwendung des Gewinns in der Weise beschlossen wird, dass nur bei einigen Gesellschaftern eine tatsächliche Ausschüttung ihrer Gewinnanteile erfolgt, bei den anderen Gesellschaftern dahingegen ihre Gewinnanteile in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Ob die Finanzverwaltung das Urteil anwendet, ist noch unsicher. Eine Veröffentlichung des Urteils im BStBl. erfolgte jedenfalls noch nicht.

Interessant an dieser durch den BFH eröffneten neuen Möglichkeit des Führens gesellschafterbezogener Gewinnrücklagen auch bei einer Kapitalgesellschaft ist, dass nach dem BFH die Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage beim „thesaurierenden“ Gesellschafter gerade nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gem. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1 EStG führen solle, mit der Folge, dass eine Versteuerung zunächst unterbleibe. Dieser Auffassung folgend würde damit der Zufluss der Gewinnausschüttung beim „thesaurierenden“ Gesellschafter und dementsprechend eine Versteuerung durch diesen im Prinzip in die Zukunft vertagt und erst dann erfolgen, wenn in einem weiteren Gewinnverwendungsbeschluss bestimmt wird, dass die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage teilweise oder vollständig ausgeschüttet wird. Dies gelte nach dem BFH auch für den Fall, dass es sich bei dem „thesaurierenden“  Gesellschafter um einen beherrschenden Gesellschafter handele.

Dieser temporäre Effekt der gespaltenen Gewinnverwendung könnte in manchen Fällen sehr nützlich sein, insbesondere könnten Gewinnausschüttungen zeitlich gestreckt und gesellschafterbezogen gestaltet werden, gerade auch um den Liquiditätsabfluss zu entzerren.

Wichtigste Voraussetzung für die Inanspruchnahmemöglichkeit der gespaltenen Gewinnverwendung ist nach dem BFH aber – neben einem zivilrechtlich wirksamen Beschluss -, dass die Satzung der Kapitalgesellschaft eine derartige Möglichkeit der anteilsabweichenden Gewinnverwendung vorsieht. Ohne eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag bleibt die Möglichkeit verwehrt.

Für den Fall, dass Sie sich die Option des BFH offen halten möchten, wäre eine entsprechende Satzungsänderung zu empfehlen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.