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Urteil LG Schweinfurt vom 29. Mai 2020, AZ: 22 S 2/20

Der Sachverhalt:
Wenn der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag zur Reparatur gem. Gutachten erteilt, hat die Werkstatt das Fahrzeug auch gemäß Gutachten zu reparieren und nicht gemäß dem Prüfbericht der Versicherung.

Das Urteil:
Das LG Schweinfurt hat entschieden, dass bei einer auftragsgemäßen Reparatur durch die Werkstatt keine Abzüge durch die Versicherung vorgenommen werden dürfen.

Fazit:
Auch wenn von der Gegenseite ein deutlich günstigerer Prüfbericht vorgelegt wird, können keine Abzüge in Ansatz gebracht werden, wenn der Geschädigte bereits die Reparatur gemäß Gutachten in Auftrag gegeben hat und für die Reparaturkosten in Vorleistung getreten ist.

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