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Aufgrund der Corona-Krise führen eine Vielzahl von Unternehmen Kurzarbeit ein. Doch wie ist in diesen Fällen mit dem Urlaubsanspruch der Mitarbeiter umzugehen – baut sich dieser weiter auf oder kann er seitens des Arbeitgebers gekürzt werden?

Diese Frage ist höchstrichterlich noch nicht durch das Bundesarbeitsgericht abschließend entschieden. Das Arbeitsgericht Passau hatte in dieser Frage den EuGH angerufen, der als Voraussetzung für den Urlaubsanspruch auch eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung forderte (EuGH, Urteil vom 8.11.2012, Az. C-229/11 „Heimann“). Schließlich sind die Arbeitnehmer wie „vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“ anzusehen. Eine Kürzungsmöglichkeit besteht daher nach Auffassung des EuGH bei der Auslegung des EU-Rechts.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) basiert auf EU-Recht, dies beantwortet aber noch nicht die Frage, ob nach dem deutschen BUrlG eine Kürzung möglich ist. Das EU-Recht steht jedenfalls aufgrund des Urteils des EuGH schon einmal nicht dagegen.

Mit dieser Frage hatte sich tendenziell bereits das Landesarbeitsgericht Hamm zu beschäftigen (Urteil vom 30.08.2017, Az: 5 Sa 626/17). Hierbei ging es um „Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III“. Das LAG Hamm bejahte die Kürzungsmöglichkeit. Somit besteht ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts, welches die Kürzungsmöglichkeit bejaht. Die wohl überwiegende Meinung in der arbeitsrechtlichen Literatur schließt sich der Kürzungsmöglichkeit an.

Keine Arbeit – keine Erholung notwendig -> so lässt sich salopp die Auffassung zusammenfassen.

Wie ist nun mit der Sache umgehen?
Da ohnehin in den meisten Fällen eine Kurzarbeitervereinbarung notwendig ist, empfiehlt es sich, bis zu einer abschließenden Entscheidung, die Kürzungsmöglichkeit entsprechend mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass streitig nur Tage sein können, an denen überhaupt nicht gearbeitet wird. Reduziert sich dagegen lediglich die tägliche Arbeitszeit, bleibt es beim bisherigen Urlaubsanspruch.

Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber, Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Ansbach & Feuchtwangen, zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht mit Rat und Tat zur Verfügung.

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