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Absetzungen für Abnutzung eines in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten Mehrwerts für ein bewegliches Wirtschaftsgut (BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2016)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 vertritt das BMF die Rechtsauffassung, dass bei Erwerb eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Aufstellung einer positiven Ergänzungsbilanz die Bemessung der Abschreibung nicht korrespondierend zu der Restnutzungsdauer und Abschreibungsmethode in der Gesamthandsbilanz zu erfolgen hat.

Dabei bezieht sich das BMF auf ein Urteil vom 20. November 2014, in welchem die Rechtsauffassung vertreten wird, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer gleichgestellt wird. Abschreibungen und Restnutzungsdauer richten sich nach dem Erwerbszeitpunkt des Gesellschafters. Ein evtl. Abschreibungswahlrecht kann unabhängig von der bisherigen Behandlung in der Gesamthandsbilanz ausgeübt werden.

Das BMF folgert daraus, dass die Abschreibung sich nach den gesamten Anschaffungskosten des Erwerbers für das anteilige Wirtschaftsgut (anteiliger Buchwert zum Erwerbszeitpunkt in der Gesamthandsbilanz zzgl. des Mehrwerts in der Ergänzungsbilanz) richtet.

Bei positiver Ergänzungsbilanz kann diese Vorgehensweise zu negativen Konsequenzen führen. Als Beispiel hierzu sei der anteilige Erwerb eines Gebäudes durch den Kauf eines Mitunternehmeranteils zu nennen. Denn hier sind grundsätzlich gesetzlich feste Abschreibungssätze vorgeschrieben. Diese gelten auch für die Anschaffung von Altgebäuden. Dies führt lt. BMF regelmäßig zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer im Vergleich zur ursprünglichen Nutzungsdauer in der Gesamthandsbilanz. In den ersten Jahren kommt es des Weiteren sogar zu einer Aufstockung der positiven Ergänzungsbilanz.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater