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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können nur mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer) berücksichtigt werden.  Ein Ansatz der tatsächlichen Kosten scheidet aus. Aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Lohnsteuersenates des BFHs, insbesondere zum Nichtvorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei Einrichtungen des Kunden, stellte sich die Frage, inwieweit die lohnsteuerliche Rechtsprechung auf die Gewinneinkunftsarten zu übertragen ist.

Der BFH hat nun in zwei Urteilen (BFH 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFH 22. Oktober 2014 X R 13713) hierzu Stellung genommen:

Für Gewinneinkunftsarten bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Betriebsstätte der Ort ist, an dem oder vom dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden. Eine Betriebsstätte kann damit auch eine Einrichtung des Kunden sein.

Hat die Tätigkeitsstätte aber keine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten, liegt keine regelmäßige Betriebsstätte vor, so dass die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort mit den tatsächlichen Kosten abgesetzt werden können.

Hierzu zwei Beispiele:
Ein Buchhalter hat in einem Veranlagungsjahr nur einen einzigen Auftraggeber. Er erledigt die Buchhaltung werktags in den Einrichtungen seines Auftraggebers. Hier liegt eine regelmäßige Betriebsstätte beim Auftraggeber vor. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden.

Eine Musiklehrerin unterrichtet in mehreren Schulen jeweils einen Tag pro Woche. Da keine der Schulen eine zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Schulen hat, liegt keine regelmäßige Betriebsstätte vor. Die Fahrten zwischen Wohnung und der jeweiligen Schule können mit den tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Peter Schnuck, Steuerberater, unter 0981-970450 bzw. info@d-c-p.de, zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwalt aus Ansbach.