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Im Gesetz zur Einführung der Lizenzschranke hat der Bundestag am 27.04.2017 die seit 1964 (!) im Wesentlichen unverändert gebliebene Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben. Sie soll von 410 Euro auf 800 Euro (netto) ansteigen. Gleichzeitig soll auch bei der Sammelpostenmethode die Untergrenze für die Aktivierungspflicht von derzeit 150 Euro auf 250 Euro (netto) angehoben werden.

Die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen bis maximal 800 Euro (netto) können anstelle der nutzungsdauerabhängigen Abschreibung im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Regelungen zur Abschreibung von GWG gelten sowohl für die Gewinneinkünfte als auch für die Überschusseinkünfte, wie z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 250 (netto) sollen zukünftig ohne weitere Prüfung stets aufwandswirksam berücksichtigt werden können.

Gestaltungsüberlegung: Bei Investitionen in Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto, sollte bedacht werden, ob die Anschaffung nicht in das Jahr 2018 verschoben werden kann, um in den Genuss der erhöhten Sofortabschreibungsgrenzen zu gelangen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte