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„No-Show-Kosten“ bei Betriebsveranstaltungen

„No-Show-Kosten“ bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen an Arbeitnehmer und deren Angehörige im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 110,00 pro Arbeitnehmer lohnsteuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Dieser Freibetrag gilt pro Betriebsveranstaltung und für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr.

Fraglich ist dabei, ob die Kosten der Veranstaltung auf die tatsächlichen oder die angemeldeten Teilnehmer zu verteilen sind. Während nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Ermittlung des Freibetrags die Kosten auf alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen sind, entschied das Finanzgericht Köln (FG Köln, 27.6.2018, 3 K 870/17) kürzlich jedoch, dass Absagen von Kollegen nicht zu Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen dürfen.

Im vorliegenden Fall richtete ein Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier für seine Belegschaft aus. Von den zunächst 27 angemeldeten Teilnehmern erschienen aufgrund kurzfristiger Absagen aber nur 25. Während der Arbeitgeber die Gesamtkosten der Feier auf 27 Arbeitnehmer verteilte, berechnete das Finanzamt höhere Pro-Kopf-Kosten, da es die Gesamtkosten durch 25 teilte.

Das Gericht kam in seiner Urteilsbegründung zu dem Schluss, dass die Feiernden keinen Vorteil durch die Absagen der beiden Kollegen erlangt hatten. Sie durften ohnehin unbegrenzt Speisen und Getränke konsumieren. Ihnen sind die vergeblichen Aufwendungen für sog. „No-Shows“ nicht zuzurechnen.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen VI R 31/18).

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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