dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Das OLG Hamm hatte am 8. November 2016 (Az. 10 U 36/15) über die Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung zu entscheiden, bei welcher der geschäftlich bewanderte Vater eines gerade 18 Jahre alt gewordenen Sprösslings ein vermeintlich unmoralisches Angebot unterbreitete.

Der Vater erwarb zunächst einen Sportwagen, Verkehrswert ca. € 100.000,00, schnappte sich seinen Sohn kurz nach dessen 18. Geburtstag und fuhr mit diesem (vielleicht im zu übertragenden Sportwagen) zum Notar.

Dort wurde folgende Vereinbarung getroffen. Wenn der Sohnemann mit Beendigung des 25. Lebensjahres erfolgreich seine Ausbildung zum Zahntechniker und später Zahntechnikermeister (Note: Sehr gut, versteht sich) absolviert, überträgt der Vater dem Sohn den Sportwagen.

Umsonst?
Nicht ganz.
Die Übertragung des Wagens sollte unentgeltlich erfolgen, allerdings nicht ohne Gegenleistung.

Der Sohn sollte im Gegenzug mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater verzichten.
Überwältigt von der PS-Anzahl des Sportwagens unterzeichnete der Sohn die vom Vater so fürsorglich ausgedachte Vereinbarung, schließlich wollte dieser den Sohn nur motivieren.
Doch nur kurze Zeit später wollte der Sohn die Vereinbarung kippen und begehrte vor Gericht die Feststellung, die Vereinbarung sei sittenwidrig und nichtig.

Zu Recht entschied zunächst das AG Detmold und nunmehr zweitinstanzlich auch das OLG Hamm, mit der Begründung, der Vater habe die geschäftliche Unerfahrenheit seines Sohnes ausgenutzt.

Während die Übertragung der (Eigentums-)Rechte an dem schicken Flitzer von einer Vielzahl von in der Zukunft liegenden Bedingungen abhängig gemacht wurde, sollte der Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte sofort und ausnahmslos greifen.
Daneben galt es zu berücksichtigen, dass der Vater (selbst Zahnarzt) zu sehr in die Berufsfreiheit des Sohnes eingegriffen hat. Dem Sohn war mit der getroffenen Vereinbarung der selbstbestimmte berufliche Werdegang abgeschnitten worden, wollte er den Sportwagen, der im Fall des Eintritts der Bedingungen im Übrigen schon 8 Jahre alt gewesen wäre, übertragen bekommen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater