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Gehört eine vollständige, auch fotografische Dokumentation der Lage vor und nach der Behandlung zum Leistungsinhalt einer Abrechnungsziffer nach EBM, so verliert der Arzt seinen Vergütungsanspruch, wenn er keine vollständige Dokumentation vorlegen kann.

Daran ändert auch nichts, wie vom Sozialgericht München mit Urteil vom 27.11.2019 (Az.: S 38 KA 1352/12) entschieden, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, Patienten die Therapie nicht mehr fortsetzten und folglich eine vollständige Abschlussdokumentation nicht möglich war. Denn bei dem Behandlungsabbruch handelt sich um das allgemeine Risiko des Vertragsarztes, dass im Fall eines Therapieabbruchs die Leistungslegende nicht erfüllt wird und keine Leistung abgerechnet werden kann.

Warum das so ist:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, innerhalb dieses Systems die Funktion, zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, dass dem Vertragsarzt für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden.

Daher steht dem Vertragsarzt für Leistungen, die nicht gemäß den Bestimmungen des Vertragsarztrechts erbracht worden sind, auch kein Vergütungsanspruch zu.

Praxisempfehlung:
Um sich vor einem solchen Honorarausfall zu schützen, kann betroffenen Ärzten nur eindringlich dazu geraten werden, die Patienten vor Beginn der Behandlung eine private Kostenübernahmeerklärung für den Fall des Behandlungsabbruchs unterzeichnen zu lassen.

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