dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften sind grundsätzlich entweder nicht umsatzsteuerbar oder umsatzsteuerbar, dafür aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. f. UStG umsatzsteuerfrei.

Dies hat jedoch beispielsweise Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung. Denn für den Fall, dass Beratungsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Umsätzen stehen, kann keine Vorsteuer aus den betreffenden Rechnungen gezogen werden.

Sollte die Anteilsveräußerung die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG erfüllen, könnte grds. die Vorsteuer aus den Rechnungen der damit zusammenhängenden Beratungsleistungen gezogen werden.

In diesem Sinne verneinte zwar das FG Nürnberg mit Urteil vom 02.05.2018 – 2 K 309/16 in einem Fall der Anteilsveräußerung einer Organgesellschaft das Vorliegen einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen, da in dem zugrundeliegenden Fall nur (isoliert) die Inhaberschaft am Unternehmen übertragen wurde, ohne dass der Erwerber gleichzeitig in die bestehenden Mietverträge (d.h. die die unternehmerische Betätigung vermittelnden Rechtsverhältnisse) mit der Muttergesellschaft eingetreten ist.

Diesbezüglich ist nun aber beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 33/18 mit der Rechtsfrage:
„Handelt es sich bei der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Organgesellschaft um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, auch wenn der Erwerber nicht in die bestehenden Mietverträge mit dem Organträger eintritt oder liegt nur eine Übertragung der Inhaberschaft an der Organgesellschaft vor, die keine Geschäftsveräußerung im Ganzen begründet?“

Bis zum Ausgang des Verfahrens, sollten Sie daher im Rahmen von Anteilsveräußerungen von Organgesellschaften auf eine Übernahme der die unternehmerische Betätigung vermittelnden Rechtsverhältnisse durch den Erwerber bestehen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Formulierung und Ausgestaltung von Verträgen sowie der Prüfung von Verträgen auch im Hinblick auf die jeweiligen umsatzsteuerlichen Konsequenzen zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
Zweigstelle Feuchtwangen: Hindenburgstraße 30, 91555 Feuchtwangen