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Der Investitionsabzugsbetrag ist insbesondere bei kleinen und mittleren Betrieben ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung. Dadurch kann der steuerpflichtige Gewinn gemindert werden und somit die Steuerbelastung im Jahr der Bildung gesenkt werden.

Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags ist gem. § 7g EStG an diverse Voraussetzungen geknüpft. Zu unterscheiden ist zwischen bilanzierenden Gewerbebetrieben sowie Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Im Bilanzierungsfall darf das Betriebsvermögen maximal € 235.000 Euro betragen, bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt eine Gewinngrenze von maximal € 100.000.

Mit Urteil vom 14.12.2016-4 K 37/16 hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, dass die Gewinngrenze von € 100.000 bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn mittels EÜR ermitteln, verfassungsgemäß ist und somit keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.
In dem Urteilsfall lag der Gewinn des Klägers bei € 142.341, dennoch wollte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Das Finanzamt versagte dies mit Hinweis auf die Gewinngrenze von € 100.000.

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