Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags ist gem. § 7g EStG an diverse Voraussetzungen geknüpft. Zu unterscheiden ist zwischen bilanzierenden Gewerbebetrieben sowie Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Im Bilanzierungsfall darf das Betriebsvermögen maximal € 235.000 Euro betragen, bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt eine Gewinngrenze von maximal € 100.000.
Mit Urteil vom 14.12.2016-4 K 37/16 hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, dass die Gewinngrenze von € 100.000 bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn mittels EÜR ermitteln, verfassungsgemäß ist und somit keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.
In dem Urteilsfall lag der Gewinn des Klägers bei € 142.341, dennoch wollte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Das Finanzamt versagte dies mit Hinweis auf die Gewinngrenze von € 100.000.
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