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Schenkungssteuer: Zurückbehaltung der Stimmrechte bei unentgeltlicher Übertragung von Kommanditanteilen steuerschädlich

Das momentane Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht lässt die Übertragung von Betriebsvermögen nahezu steuerfrei zu. Wird zur Sicherung dieser Rechtslage im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Betriebsvermögen übertragen, können sich (vermeidbare) Fallstricke ergeben, wie z.B. das BFH-Urteil vom 6. Mai 2015 zeigt:

Für die schenkungssteuerliche Einordnung als Betriebsvermögen müssen die Vermögensgegenstände nicht nur beim Schenker, sondern auch beim Beschenkten (zumindest im Übertragungszeitpunkt) Betriebsvermögen sein. Fehlt, wie im Urteilsfall, bei einer freigiebigen Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauvorbehalt es aufgrund der Zurückbehaltung der Stimmrechte an der Mitunternehmerinitiative und damit Mitunternehmerstellung des Beschenkten, liegt keine Schenkung von Betriebsvermögen vor, wodurch die steuerlichen Begünstigungen entfallen.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Rechtsanwalt- und Steuerberaterteam aus Ansbach.