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Der Hype von Kryptowährungen, wie beispielsweise Bitcoins, hat in der jüngeren Vergangenheit viele Anleger erfasst. Trotzdem ist die Kryptowährung für einen Großteil der Bevölkerung noch ein Buch mit sieben Siegeln. Der Markt gerät durch die hohe mediale Aufmerksamkeit zunehmend in den Fokus der Behörden, die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) fühlt sich auf den Plan gerufen und prüft derzeit einen regulatorischen Handlungsbedarf.

Nun hat die Bundesregierung aktuell zu den umsatz- und ertragsteuerlichen Aspekten bei Geschäften mit Kryptowährungen Stellung genommen.

Sofern es sich um einen gelegentlichen Handel mit digitaler Währung handelt, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG handeln, welche erst ab einer Höhe von € 256 pro Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig sind. Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Liegen zwischen der Anschaffung und dem Verkauf mehr als ein Jahr, so bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder auch hergestellt, so sind die Gewinne aus der späteren Veräußerung oder dem Tausch auch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die korrespondieren Kosten sind dann auch als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Umsatzsteuerlich fällt der Umtausch konventioneller Währungen in virtuelle Währungen und umgekehrt unter die Steuerfreiheit nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL. Die Verwendung von Bitcoins wird der Verwendung konventioneller Zahlungsmittel gleichgesetzt, dieser Vorgang ist demnach nicht steuerbar.

Bei Rückfragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen wenden Sie sich gerne an Herrn Steuerberater Markus Singer.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte