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Die Grundsteuer ist ab 1. Januar 2025 nach neuem Recht zu erheben.
Der zu leistende Aufwand ist für alle Beteiligten enorm: Bundesweit bedarf es im Rahmen der Reform der Grundsteuer der Neubewertung für ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten zum Stichtag 1. Januar 2022. In Bayern ist für ca. 6,3 Mio. wirtschaftliche Einheiten eine neue Bemessungsgrundlage auf diesen Stichtag zu ermitteln. Um den bayerischen Kommunen hinreichend Zeit zur Berechnung der neuen Hebesätze zu geben, strebt die Bayerische Steuerverwaltung an, die Feststellungen in den Finanzämtern bis zum 31. Dezember 2023 abzuschließen.

Öffentliche Aufforderung
In Bayern wurden die Erklärungspflichtigen durch Allgemeinverfügung vom 30. März 2022 öffentlich zur Abgabe der Grundsteuererklärungen aufgefordert. Für bestimmte auch bisher vollständig grundsteuerfreie wirtschaftliche Einheiten von bestimmten begünstigten Rechtsträgern muss keine Grundsteuererklärung abgegeben werden (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 31. März 2022). Für alle anderen auch bisher vollständig grundsteuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten ist die Frist zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verlängert (vgl. Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern vom 10. Mai 2022).

Informationsschreiben für Eigentum in Bayern
In Bayern wurden zudem ab Frühjahr 2022 Informationsschreiben versandt. Natürliche Personen erhalten für ihr Grundvermögen und ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Bayern ein Schreiben, in dem neben Informationen zur Erklärungsabgabe u.a. auch die jeweiligen Aktenzeichen enthalten sind. Auch über die in Bayern neu zugeteilten Aktenzeichen für den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wurden die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer gesondert informiert. Der Versand der Informationsschreiben erfolgte ausschließlich an die Eigentümer. An steuerliche Vertreter wurden die Schreiben nicht versandt. Die Adressaten wurden aber in den Informationsschreiben darauf hingewiesen, diese bei Bedarf an ihre steuerlichen Vertreter zu übermitteln.

Abgabe der Grundsteuererklärungen
Die Grundsteuererklärungen sind bundeseinheitlich in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 abzugeben. In Bayern kann die Grundsteuererklärung grundsätzlich elektronisch oder in Papierform eingereicht werden. Steuerliche Vertreter werden dringlich darum gebeten, Grundsteuererklärungen auf elektronischem Wege einzureichen, um eine zügige Bearbeitung zu unterstützen. Hierfür werden diverse Softwarelösungen verschiedener Anbieter bereitgestellt. Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nummer 4 StBerG befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte zu Grundsteuererklärungen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Lohnsteuerhilfevereine sind für Grundsteuererklärungen hingegen nicht beratungsbefugt (§ 4 Nr. 11 StBerG).

Weitere Informationen und Ausfüllhinweise finden Sie auf grundsteuer.bayern.de. Gerne hilft Ihnen aber auch unser Expertenteam der Kanzlei in Zweifelsfragen weiter und erstellt die notwendigen Erklärungen für Sie.