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Die Finanzverwaltung hat im BMF Schreiben vom 2. Juni 2021 Vereinfachungsregelungen für die ertragsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen (PV Anlagen) und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) getroffen. Demnach können steuerpflichtige Personen einen schriftlichen Antrag stellen, dass diese kleinen PV Anlagen und BHKW ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Aus Vereinfachungsgründen ist hier ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu unterstellen. Der Antrag wirkt auch für die nachfolgenden Jahre. Es handelt sich um ein Wahlrecht. 

Diese Regelungen gelten für:

  • PV Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 kW, die auf eigenen zu Wohnzwecken genutzten installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden,
  • Vergleichbare BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine PV Anlagen erfüllt sind. 

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer oder nur gelegentlich entgeltlich vermiete Räume (bis 520 €/VZ) bei der Prüfung, ob es sich um eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie handelt nicht beachtet werden.