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Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 11.6.2021, 5 K 1996/19, veröffentlicht am 1.12.2021, entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen und damit steuerpflichtig sind, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Im Sachverhalt wurden die Kryptowährungen innerhalb eines Jahres erworben und veräußert.
Der Kläger wehrte sich gegen die Versteuerung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Er vertrat die Auffassung, dass kein “anderes Wirtschaftsgut” und damit kein Veräußerungsgeschäft vorliegen würde.
Die Klage blieb allerdings erfolglos. Das Gericht betonte, dass Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter seien und die Gewinne somit als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu besteuern seien.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Allerdings vertritt auch die ganz herrschende Meinung in der Literatur die Auffassung, dass es sich bei Kryptowährungen um immaterielle Wirtschaftsgüter und damit um andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG handelt.

Das FG Baden-Württemberg begründete seine Auffassung damit, dass der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen sei und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen sei. Der Begriff umfasse „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“.
Insoweit habe der Kläger beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Außerdem sei die Kryptowährung einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien unzweifelhaft übertragbar, was deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen zeige.