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Zu Beginn der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen für den gesamten Betrieb bzw. das ganze Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. Bisher galt, dass es für einen Arbeitgeber, der zunächst für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit angezeigt hatte, nicht mehr möglich war, den Antrag nachträglich auf eine einzelne Betriebsabteilung zu beschränken. Es hätte eine neue Anzeige erfolgen müssen und ein Wechsel wäre dann nicht ohne eine Unterbrechung der Kurzarbeit von mindestens drei Monaten möglich.

Diese Einschränkung kann unter Umständen erhebliche Nachteile für diejenigen Arbeitgeber mit sich bringen, die durch die schrittweise Rückkehr zur normalen Arbeitszeit, das 10 %-Quorum für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllen.

Angesichts der Sondersituation in der Corona-Krise hat die Bundesagentur für Arbeit jedoch entschieden, für eine befristete Zeit einen einfacheren Wechsel im Wege einer Umdeutung der Anzeige zuzulassen:

  • Die ursprüngliche Anzeige für den Gesamtbetrieb muss aufgrund der krisenhaften Situation infolge der Corona-Pandemie in den Monaten März 2020, April 2020 oder Mai 2020 eingereicht worden sein.
  • Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen. Sie ist nur einmalig möglich. Das bedeutet, es müssen alle Abteilungen berücksichtigt werden, in denen evtl. in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen könnte.
  • Formal bedarf es keiner neuen Anzeige, sondern lediglich einer Erklärung gegenüber der zuständigen BA.

Haben Sie ursprünglich für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit eingeführt, sollten Sie daher unverzüglich prüfen, ob der Mindestausfall von 10 % im Gesamtbetrieb aktuell oder in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllt werden wird und sich daher eine Umdeutung auf einzelne Betriebsabteilungen lohnt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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