Häufig ist es nicht ganz klar, wer bei Leistungen an mehrere Personen Leistungsempfänger ist. Diese Frage ist insbesondere für den Vorsteuerabzug, aber auch für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft entscheidend.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 25. November 2021 – V R 44/20 für den Fall einer Übertragung von hälftigem Miteigentum an einem Grundstück jeweils an einen Ehegatten hierzu Stellung nehmen müssen.
Sachverhalt
Die Eheleute haben in notariellen Kaufverträgen jeweils das hälftige Miteigentum an zwei Eigentumswohnungen erworben. Der Verkäufer optierte für den Verkauf im notariellen Vertrag zur Umsatzsteuer. Diese sollten aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft die Erwerber tragen. Die Eheleute vermieteten die Eigentumswohnung daraufhin umsatzsteuerfrei an eine Schwestergesellschaft des Veräußerers.
Vorinstanz
Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht sahen nicht die jeweiligen Ehepartner als umsatzteuerlichen Erwerber an, sondern die auf Grund der Vermietung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die Eheleute seien. Folge hieraus war, dass für diese GbR als Erwerber der Eigentumswohnungen auf Grund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Umsatzsteuer festgesetzt wurde. Ein Vorsteuerabzug war wegen der umsatzsteuerfreien Vermietung ausgeschloßen.
Urteil des BFH
Der BFH entschied, dass Leistungsempfänger nur die im Kaufvertrag explizit genannten Erwerber sein können. Da nicht die GbR Leistungsempfänger war und auch keine Umdeutung des Umsatzsteuerbescheids auf Grund einer Gesamtschulderschaft der Eheleute möglich war, wurde der Klage der Eheleute statt gegeben. Die Festsetzung der Umsatzsteuer auf Grund des Erwerbs der Eigentumswohnungen gegenüber der GbR muss aufgehoben werden.
Konsequenzen für die Praxis
Der fünfte Senat des BFH hat nun mehrmals entschieden, dass Bruchteilsgemeinschaften kein umsatzsteuerliches Steuersubjekte sind (abweichend von UStAE 2.1 Abs. 2 S. 2). Damit können entweder die einzelnen Bruchteilseigentümer umsatzsteuerliche Unternehmer sein oder eine GbR. Für die Praxis ist zur Vermeidung von umsatzsteuerlichen Problemen wichtig, sich im Vorfeld bereits für einen Weg zu entscheiden, diesen in Verträgen zu berücksichtigen und auch in der Praxis „zu leben“.
So könnte die Entscheidung des BFH im Urteilsfall zu Lasten des Verkäufers der Eigentumswohnungen ausfallen. Sind die Bruchteilseigentümer/Ehegatten nicht jeweils selbst Betreiber der Vermietungsunternehmens, sondern erfolgt dies explitzit durch eine GbR, so kann der Verkäufer mangels Unternehmereigenschaft der Erwerber nicht wirksam zur Umsatzsteuer optieren. Es kommt auf Grund der umsatzsteuerfreien Veräußerung zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG beim Veräußerer.
Insbesondere Grundstückskaufverträge mit Option zur Umsatzsteuerpflicht sind daher auch umsatzsteuerlich im Vorfeld zu würdigen und um entsprechende Sicherungsklauseln zu ergänzen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei mit unserer Expertise zur Seite.