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Änderung der Arbeitsverträge in der Regel notwendig

Seit dem 1. Januar 2023 obliegt dem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer grundsätzlich keine Nachweispflicht mehr.

Das bisherige Regime von Anzeige- und Nachweispflicht hat sich mit der Einführung der eAU für den gesetzlich versicherten Arbeitnehmer in eine Anzeige- und Feststellungspflicht gewandelt.

Der Arbeitnehmer hat zwar weiterhin seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Allerdings genügt er jetzt bereits seiner Arbeitnehmerpflicht, wenn er im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufsucht und dieser die Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Gerade die Neueinführung der Feststellungspflicht des Arbeitnehmers hat erhebliche Auswirkung auf die Arbeitgeber.

Hatte der Arbeitnehmer bislang eine Bringschuld hinsichtlich der AU, hat nunmehr der Arbeitgeber eine Holschuld hinsichtlich der eAU bei den gesetzlichen Krankenkassen.
Denn seit der Einführung der eAU erhält der Arbeitgeber nicht mehr automatisch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Der Ablauf der eAU sieht vor, dass der feststellende Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt. Die Krankenkasse erzeugt daraufhin einen Datensatz mit den relevanten Angaben für den Arbeitgeber. Dieser hat sodann den Datensatz, sobald er Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers erhalten hat, bei der Krankenkasse abzurufen und im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Pflichten, insbesondere der Entgeltfortzahlung zu verarbeiten.

Arbeitgeber müssen daher ihre bisherigen Arbeitsunfähigkeitsprozesse sowie die Arbeitsverträge an die neuen gesetzlichen Regelungen anpassen. Dies betrifft nicht nur die Erfassung und Verarbeitung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Lohnbuchhaltung. Auch sollte eine Überprüfung und Anpassung von bestehenden und neuen Arbeitsverträgen erfolgen.

Sollten Sie Unterstützung bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Arbeitsverträge benötigen, stehen wir Ihnen dabei gerne unterstützend zur Seite.
Auch bei der Implementierung der eAU im Rahmen der Lohnbuchhaltung können wir Sie gerne unterstützend beraten und entsprechende Lösungen anbieten.