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Will der Patient wissen, ob er zum Beispiel falsch behandelt wurde, benötigt er Informationen. Diese kann er nur aus der Behandlungsakte entnehmen. Patienten steht hierzu grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme in ihre Patientenakte zu.

Begründet wurde der Auskunftsanspruch bisher auf § 630g BGB. Die Einsicht in die Behandlungsakte nach § 630g BGB kostet ausweislich Abs. 2 S. 2 jedoch Geld (Kopierkosten und Versandkosten).

Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt nach Art. 15 Abs. 3 Auskunft über die personenbezogenen Daten und eine Kopie der Daten. Hierauf bezog sich eine Patienten und forderte auf Grundlage der DSGVO die kostenlose Übersendung ihrer Patientenunterlagen. Das Gericht gab ihr Recht.

Nach dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Mai 2020 (Az.: 6 O 76/20) kann sich eine Patienten für den Auskunftsanspruch auch tatsächlich auf die DSGVO berufen, denn der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO und der Auskunftsanspruch aus § 630 g BGB bestehen nebeneinander. Bei Art. 15 DSGVO, der sich auch auf Gesundheitsdaten bezieht, kommt es auch nicht darauf an, welchen Zweck der Patient mit seinem Auskunftsanspruch verfolgt. Es ist also gleichgültig, ob es ihm um den Datenschutz geht oder ob er zivilrechtliche Haftungsansprüche verfolgt. Das Gericht verurteilte das Krankenhaus, der Patientin unentgeltliche Auskunft über die beim Krankenhaus gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentationen im PDF-Format herauszugeben.

Fazit:
Im Ergebnis können Patienten nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden auf der Basis von Art. 15 Abs. 3 DSGVO somit eine „kostenfreie Erstauskunft“ verlangen. Erst weitere Auskünfte über dieselben Daten wären kostenpflichtig. Dass § 630 g BGB eine Erstauskunft nur gegen Erstattung der Kosten vorsieht, hat keine Auswirkungen. Der ständige Streit darüber, wie viel Cent der Arzt pro einzelner Kopie verlangen kann, wird so vermieden.

Ärzte und Krankenhäuser sollten sich auf Anfragen der Patienten einstellen und Konzepte zur Umsetzung erarbeiten.

Für weitergehende Fragen und bei Problemen stehen wir gerne zur Verfügung.

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