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Ein Rechtsanwalt wehrte sich in Baden-Württemberg gegen die dortigen Corona-Maßnahmen. Insbesondere führte er als Argument an, dass er der Glaubensgemeinschaft der „Kirche des Bizeps“ angehöre und damit der Besuch des Fitnessstudios Teil seiner Religionsausübung (geschützt nach Art. 4 GG) darstelle.

Das VGH Mannheim wies mit Beschluss vom 26.02.2021 – Az: 1 S 550/21 den Antrag des Klägers ab. Nach Ansicht des Gerichts seien keine Tatsachen vorgetragen, wonach Tätigkeiten wie Gewichtheben als religiös motiviert anzusehen seien.

Auch der Verweis des Antragstellers auf die Webseite www.kirche-des-bizeps.de seien nur als Religionsparodie anzusehen. Die auf der Homepage eingestellten „Himmlischen Schriften“ und „Papyri der Bizepskirche“ seien demnach Parodien christlicher und jüdischer Glaubenstexte, wie z.B. das „Papyrus #9“: „Und als der Herr an den Kabelzug trat, wandte er sich noch einmal an seine Jünger: ‚So wie vom Leberkäs, sollt ihr euch auch von mir eine dicke Scheibe abschneiden.‘ Dann hob er Gewicht von ochsenhaften Ausmaßen.“.

Danach waren für das erkennende Gericht keine „ernsthaft glaubensgeleitende“ Inhalte erkennbar.