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Den Arbeitgebern wurden durch das Corona-Steuerhilfegesetz als auch durch das Infektionsschutzgesetz Möglichkeiten gegeben ihren Arbeitnehmern finanzielle Hilfen lohnsteuerfrei zur Verfügung zu stellen. Zu nennen sind hier

  • das Kurzarbeitergeld, welches nach § 3 Nr. 2a EStG lohnsteuerfrei bleibt
  • die Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 bzw. Abs. 1a IfSG).

Diese Lohnersatzleistungen sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Diese Lohnersatzleistungen sind lt. Gesetz zwar steuerfrei, unterliegen aber dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt. (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 BSt. a bzw. BSt. e EStG). Die Arbeitnehmer, die von diesen Lohnersatzleistungen profitiert haben, sind dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und der für diese Summe maßgebende Steuersatz berechnet. Dieser erhöhte Steuersatz wird dann für die Berechnung der Einkommensteuer auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewendet. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das verbleibende Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es bei Arbeitnehmern vermehrt zu Steuernachzahlungen kommen.

Dr. Carl & Partner mbB
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